Inhalt

Kommunale Wärmeplanung

Ziel der kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Schwalmtal ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf lokale Erneuerbare Energien (EE), unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen.

Die kommunale Wärmeplanung soll Planungsgrundlagen schaffen, die Grundlage für die Anwendung von ordnungsrechtlichen Instrumenten bilden, als Diskussionsgrundlage für einen optimalen Transformationspfad des lokalen Wärmemarktes dienen und die Verabschiedung (differenzierter) kommunaler Wärmestrategien ermöglichen.

Gesetzliche Vorgaben

Gesetzlich vorgeschrieben wird die kommunale Wärmeplanung durch das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ (WärmeplanungsgesetzWPG), welches am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Die Bundesländer sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe des Gesetzes erstellt werden. Wärmepläne sind zu erstellen spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 
1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind – dies trifft auf die Gemeinde Schwalmtal mit ca. 19.000 Einwohnern zu.

Vorgehensweise

Die planungsverantwortliche Stelle (Gemeinde Schwalmtal) führt die Wärmeplanung nach Maßgabe des WPG durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen (§ 6 WPG).

Im Rahmen der Eignungsprüfung (§ 14 WPG) wird das beplante Gebiet auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz eigenen, untersucht.

Im Rahmen der Bestandsanalyse (§ 15 WPG) wird der derzeitige Wärmebedarf bzw. –verbrauch innerhalb des beplanten Gebiets einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger, die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen ermittelt. Sämtliche relevante Informationen und erforderlichen Daten zur aktuellen Versorgung des beplanten Gebiets mit Wärme werden systematisch und qualifiziert erhoben.

Im Rahmen der Potenzialanalyse (§ 16 WPG) werden quantitativ und räumlich differenziert die im beplanten Gebiet vorhandenen Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus EE, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung ermittelt. Bekannte räumliche, technische, rechtliche oder wirtschaftliche Restriktionen für die Nutzung von Wärmeerzeugungspotenzialen werden berücksichtigt. Ebenso erfolgt eine Abschätzung der Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden sowie in industriellen oder gewerblichen Prozessen.

Im Zielszenario (§ 7 WPG) wird für das beplante Gebiet als Ganzes (anhand der Indikatoren nach Anlage 2 Abschnitt III WPG) die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung beschrieben.

Ein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet besteht nicht. Aus der Einteilung in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet entsteht keine Pflicht, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bereitzustellen (§ 18 Abs. 2 WPG).

Zeitplan

Die Gemeinde Schwalmtal hat die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung öffentlich ausgeschrieben. Nach objektiver Begutachtung der eingegangenen Angebote anhand aller erforderlichen Kriterien wurde das wirtschaftlichste Angebot bezuschlagt. Die NEW AG wird (in Zusammenarbeit mit dem Nachunternehmen con|energy consult GmbH) bis zum 31.12.24 die kommunale Wärmeplanung in der Gemeinde Schwalmtal umsetzen.

(Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen wird die Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung im Jahr 2025 erfolgen. Entsprechende Informationsveranstaltungen werden - mit einem Vorlauf von 6 Wochen - über verschiedene Kommunikationswege veröffentlicht.)

Das Leistungsverzeichnis beinhaltet alle inhaltlichen und technischen Mindestanforderun-gen an eine kommunale Wärmeplanung, die sich aus dem Technischen Annex der „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld – Kommunalrichtlinie“ (KRL) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) – vom 22.11.2021, mit Änderung vom 18.10.2022 – ergeben. Die Struktur des Leistungsverzeichnisses orientiert sich an den Arbeitspaketen und der inhaltlichen Gliederung der Vorhabenbeschreibung „4.1.11 Kommunale Wärmeplanung“ des Projektträgers Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) gGmbH. Darüber hinaus wurden die Anforderungen der KRL im Leistungsverzeichnis an die Inhalte des WPG vom 20.12.2023 (BGBI. I NR. 394 vom 22.12.2023) angepasst.

Angaben zur Förderung

Projekttitel: „Kommunale Wärmeplanung in der Gemeinde Schwalmtal“

Förderkennzeichen: 67K26148

Es liegt ein positiver Zuwendungsbescheid der KRL des Projektträgers ZUG vor mit einer Laufzeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2024.

Nationale Klimaschutzinitiative

Mit der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert die Bundesregierung seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.

www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie