Leben, Arbeiten und Einkaufen in Schwalmtal sollen noch sicherer und attraktiver werden.
Aus diesem Grunde hat die Gemeinde Schwalmtal zum 15.08.2008 den Kommunalen Ordnungsdienst (KO) eingerichtet.
Ziel des KO ist es, durch Präsenz, Information, Kommunikation und - sofern erforderlich auch durch ordnungsbehördliche Maßnahmen - auf Sicherheit und Ordnung sowie die Sauberkeit in Schwalmtal positiv einzuwirken und damit die Lebensqualität aller Bürgerinnen und Bürger zu steigern.
Zu den Hauptaufgaben gehören u.a. die Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Bereichen
- Jugendschutz
- Abfallentsorgung
- Anleinpflicht für Tiere und Verunreinigung durch diese sowie das Mitführen von Tieren auf Spielplätzen
- Überprüfung von Hunden (Meldepflicht, Maulkorb u. Hundesteuer)
- Beeinträchtigung Dritter durch störende Verhaltensweisen
- Lärmbelästigungen
- Reisegewerbe
- stehendes Gewerbe
- Schulzuführungen
Rechtliche Grundlagen:
- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und Anlagen im Gebiet der Gemeinde Schwalmtal
- Ordnungsbehördengesetz (OBG)
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gut zu wissen...
Um ein angenehmes und stressfreies Miteinander in der Gemeinde zu fördern, beantwortet das Ordnungsamt hier die wichtigsten, ordnungsrechtlichen Fragen:
Wann beginnt die Nachtruhe?
Die Nachtruhe beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, welche die Nachtruhe stören können.
Wie lange darf man mit Rasenmähern, Laubbläser, Baumaschinen, etc., arbeiten?
Häufig geben Renovierungsmaßnahmen oder allgemeine Arbeiten am Haus Anlass zu Beschwerden, insbesondere, wenn Maschinen (Rasenmäher, Bohrer, Kreissägen, etc.) zum Einsatz kommen. Grundsätzlich gilt, dass Rasenmäher, Baumaschinen, u.ä. an allen Werktagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden dürfen.
Laubläser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer dürfen zusätzlich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und ab 17.00 Uhr nicht betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz solcher Geräte nicht erlaubt.
Gibt es eine gesetzliche Mittagsruhe?
Nein! Natürlich kann der Eigentümer eines Hauses im Rahmen der Hausordnung festlegen, dass in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr die Mittagsruhe einzuhalten ist. Allerdings ist diese Regelung dann auch nur für die Mieter des Hauses bindend. Trotzdem dürfen Nachbarn gerne Rücksicht aufeinander nehmen!
Darf man bis 22:00 Uhr laute Musik hören?
Nein! Unnötiger Lärm ist ganztägig zu vermeiden. Dazu gehört auch der Betrieb von Musikanlagen oder Fernsehern.
Muss ich den Gehweg und die Straßenrinne reinigen?
Ja! Die Satzung über die Straßenreinigung regelt, dass die Eigentümer die Rinne und den Gehweg entlang ihrer Grundstücke mindestens einmal wöchentlich reinigen müssen. Dazu gehört auch das Entfernen von Unkraut. Bei Schneefall besteht ebenfalls Räumpflicht und zwar in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Diese ist unbedingt einzuhalten, denn sollten Personen zu Schaden kommen, wird dies dem Räumungspflichtigen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht angelastet!
Weitere Infos erhalten Sie hier.
Darf man Gartenabfälle im Freien verbrennen?
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist grundsätzlich verboten!
Darf man in den gemeindlichen Anlagen grillen?
Nein! Aus Sicherheits- und Sauberkeitsgründen ist das Grillen in den Anlagen nicht erlaubt.
Müssen Hunde angeleint sein?
Ja! Alle Hunde müssen innerhalb bebauter Bereiche angeleint werden.
Müssen Verunreinigungen von Hunden beseitigt werden?
Ja! Alle Hundehalter sind verpflichtet, die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen.
Darf man PKWs auf der Straße waschen oder reparieren?
Nein! Das Waschen von PKWs auf der Straße mit Pflegezusätzen ist verboten. Ebenfalls verboten ist das Reparieren von PKWs im öffentlichen Verkehrsraum.
Darf man öffentlichen Verkehrsraum für eigene Zwecke absperren?
Nein! Das Absperren von Flächen mit Flatterband oder Sonstigem ist nicht statthaft. Oft wird dies gemacht, um den Platz vor dem Haus für Möbelanlieferungen, Containern, etc. freizuhalten. In diesem Fall ist bei der Gemeinde eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Weitere Infos erhalten Sie hier:
Wann darf man Sperrmüll zur Abholung raus stellen?
Sperrmüll darf man frühestens ab 18:00 Uhr des Vortages der Abfuhr raus stellen.
Was mache ich, wenn ich zufällig Kampfmittel (Bomben, Granaten, usw) aus den beiden Weltkriegen finde?
Die Spezialisten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes beseitigen zufällig gefundene Munition aus den beiden Weltkriegen. Sie identifizieren kampfmittelverdächtige Gegenstände, entschärfen Fliegerbomben und sprengen auch Kampfmittel am Fundort, wenn diese nicht gefahrlos abtransportiert werden können.
Falls Sie auf Ihrem Grundstück Gegenstände finden, bei denen es sich um Kampfmittel (Bomben, Granaten, usw.) handeln könnte, berühren Sie in keinem Fall das verdächtige Objekt, halten Abstand und informieren sofort die Polizei oder das zuständige Ordnungsamt.
Was mache ich bei einem Rattenbefall?
Sollten Sie auf Ihrem Grundstück einen Rattenbefall feststellen, melden Sie sich bitte beim Ordnungsamt und teilen Sie Ihren Namen, Adresse, Telefonnummer und den Ort des Rattenbefalles mit.
Einmal in der Woche führt ein - von der Gemeinde Schwalmtal beauftragter - Schädlingsbekämpfer die Rattenbekämpfung durch.
Was mache ich bei einem Wildschaden auf meinem Grundstück?
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, durch Schalenwild (z. B. Rot-, Reh-, Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der Geschädigte sollte also zuerst mit der betreffenden Jagdgenossenschaft Kontakt aufnehmen und versuchen, sich mit dieser bzw. dem zuständigen Jagdpächter über den Ersatz des Schadens zu einigen.
Werden sich Geschädigter und Jagdgenossenschaft bzw. Jagdpächter nicht über den Ersatz des Wildschadens einig, muss erst ein Wildschadensverfahren durch das Ordnungsamt durchgeführt werden, bevor der Geschädigte den Schaden gerichtlich einklagen kann. Hierzu muss der Geschädigte den Wildschaden innerhalb von zwei Wochen, nachdem er den Schaden festgestellt hat, bei dem Ordnungsamt anmelden, in dessen Bereich das geschädigte Grundstück liegt.
Das Ordnungsamt setzt kurzfristig einen Termin am Schadensort an, in dem versucht wird, eine gütliche Einigung zwischen dem Geschädigten und der Jagdgenossenschaft bzw. dem Jagdpächter herbeizuführen. Auf Verlangen eines der Beteiligten kann das Ordnungsamt einen Wildschadensschätzer zu dem Termin laden, dessen Kosten jedoch von den Beteiligten zu tragen sind.
Kommt eine gütliche Einigung zustande, wird hierüber eine Niederschrift ausgefertigt und den Beteiligten ausgehändigt.
Falls eine gütliche Einigung nicht erreicht werden kann, wird vom Ordnungsamt den Beteiligten eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens ausgestellt, mit der der Schaden vor einem ordentlichen Gericht eingeklagt werden kann.