Den Winterdienst im Bereich der Fahrbahnen übernimmt die Gemeinde.
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m vom Grundstückseigentümer freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen. Hierbei ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Die Verwendung ist nur erlaubt
- bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen abstumpfende Mittel keine hinreichende Streuwirkung erzielen
- an gefährlich Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen, starken Gefälle oder Steigungen
Schnee und Glätte sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr am Folgetag zu beseitigen.
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand zu lagern.
Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.