Die Erschließung umfasst die Gesamtheit von baulichen Maßnahmen zur Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten eines oder mehrerer Grundstücke.
Zu den baulichen Maßnahmen (so genannte Erschließungsanlagen) gehört der Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz.
Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 BauGB sind u.a.:
- öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze,
- die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege),
- Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; das sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind,
- Parkflächen (Erschließungsparkflächen) und Grünanlagen (Erschließungsgrün)
mit Ihren Ausstattungen wie zum Beispiel Beleuchtung oder Straßenentwässerung.
Der Bau einer Erschließungsanlage stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der überwiegend den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zugute kommt.
Die Gemeinde hat daher nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag gemäß der Erschließungsbeitragssatzung zu erheben. Von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke sind 90 % der Herstellungskosten der Erschließungsanlagen zu tragen.