Die Gemeinde besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Der ein Grundstücksgeschäft beurkundende Notar übersendet daher in der Regel den Kaufvertrag an die Gemeinde, um dieser die Prüfung des Vorkaufsrechts zu ermöglichen.
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht zum Beispiel, wenn Flächen in einem Bebauungsplan für eine öffentliche Nutzung als Straße oder Grünfläche vorgesehen sind.
Der Erwerber eines Grundstückes kann erst dann als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, wenn die Gemeinde bescheinigt hat, dass sie ein nach gesetzlichen Vorschriften bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausübt oder ein solches Recht nicht besteht (Negativzeugnis).
Für die Bescheinigung wird eine Gebühr von 32 Euro erhoben.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.