Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Falsches Parken ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarngeld geahndet werden kann. Die Höhe des Verwarngelds ist abhängig vom festgestellten Tatbestand im sogenannten „Bußgeldkatalog“ bundeseinheitlich geregelt.
Auf dem Anhörungsbogen, den man per Post erhält, befinden sich Hinweise zu den Öffnungszeiten, den zuständigen Sachbearbeitern und der Erreichbarkeit der Gemeindeverwaltung. Eine persönliche Vorsprache ist jedoch in aller Regel nicht erforderlich. Zur Überprüfung des Sachverhaltes reichen die schriftlichen Angaben auf dem Anhörungsbogen.
Wenn Sie die gebührenpflichtige Verwarnung nicht akzeptieren, erlässt das Ordnungsamt einen kostenpflichtigen Bußgeldbescheid, gegen den Sie Einspruch beim zuständigen Amtsgericht erheben können. Die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen nach Zustellung.