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Hundesteuer

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Wenn Sie einen oder mehrere Hunde halten, sind Sie hundesteuerpflichtig.
 



Benötigte Formulare
 

 



Zuständigkeit

Sie können den Hund/die Hunde beim Bürgerservice im Rathaus, persönlich anmelden oder direkt online an- bzw. abmelden (Formular unten).

Maßgebend für die Steuerpflicht ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Schwalmtal.

Als Nachweis für einen angemeldeten Hund wird eine Hundemarke ausgegeben. Die Marke wird Ihnen nach Anmeldung beim Bürgerservice persönlich ausgehändigt oder schnellstmöglich mit dem Hundesteuerbescheid zugeschickt.

Wenn Sie die Hundemarke verlieren, erhalten Sie beim Bürgerservice eine Ersatz-Hundemarke. Die Kosten hierfür betragen nach der zurzeit geltenden Verwaltungsgebührensatzung 4,50 Euro.



Rechtliche Grundlage

Maßgebend für die Steuerpflicht ist die Hundesteuersatzung der Gemeinde Schwalmtal.



Steuersätze

Anzahl Hunde  
1 Hund 80,00 €
2 Hunde, je Hund 120,00 €
3 oder mehr Hunde, je Hund 150,00 €
1 Hund bestimmter Rasse * 300,00 €
2 Hunde, je Hund 360,00 €
3 oder mehr Hunde, je Hund 420,00 €
gefährlicher** Hund, je Hund 600,00 €
2  gefährliche** Hunde, je Hund 720,00 €
3 oder mehr gefährliche** Hunde, je Hund 840,00 €

*Hunde bestimmter Rassen

Hierzu gehören:

  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Filo Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

**Gefährliche Hunde

Hierzu gehören:

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Anmeldefristen

  • Innerhalb 2 Wochen nach Aufnahme.
  • Welpen der eigenen Hündin innerhalb 2 Wochen, nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist.
  • Bei Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe oder zum Anlernen innerhalb 2 Wochen, nachdem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten ist.
  • Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde innerhalb von 2 Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats.


Steuerbefreiung

Hunde die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen werden von der Hundesteuer befreit.Erforderliche Unterlagen hierzu sind: Schwerbehindertenausweise mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“.
Für gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen werden keine Steuerbefreiungen gewährt.

Steuerermäßigung

  • Wachhund (zur Bewachung von Gebäuden, die zum nächsten bewohnten Gebäude 200 m entfernt liegen)
  • Hofhund (zur Bewachung eines landw. Anwesens, welches zum nächsten  bebauten Ortsteil 400 m entfernt liegt)
  • Melde-, Sanitäts-, oder Schutzhunde (Prüfungsnachweis erforderlich)
  • Hunde von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II, sowie einkommensmäßig gleichstehende Personen.
    Erforderliche Unterlagen:
    a) Sozialhilfe Empfänger: aktueller Sozialhilfebescheid
    b) gleichstehende Personen: z.B. aktuellen Wohngeldbescheid oder 

Hunde bestimmter Rassen können auf Antragsstellung mit einer erfolgreich bestandenen Verhaltensprüfung ermäßigt werden (erforderliche Unterlagen: Verhaltensprüfung). Diese Ermäßigung wird je Fall nur für einen (geeigneten) Hund gewährt.
Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung gewährt.

Anträge auf Steuerbefreiung / -ermäßigung können auf dem Formular Hundesteueranmeldung unter "3. Ergänzungen" gestellt werden. Bitte reichen Sie die entsprechenden Nachweise ein.


weitere Informationen


Kontakt

Elvira Eisbrüggen
Telefonnummer: 02163/946-114