Hinweise
Die wesentlichen Informationen in Kurzform
- Die Höhe des Elternbeitrages ist einkommensabhängig.
- Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich rechtliche Beiträge zu entrichten.
- Besuchen Geschwisterkinder die OGS (auch verschiedene Offene Ganztagsschulen innerhalb der Gemeinde) wird der Elternbeitrag für das 1. Geschwisterkind auf 50% des Beitrages reduziert.
- Bei gleichzeitiger Betreuung mindestens eines voll beitragspflichtigen Geschwisterkindes in einer Tageseinrichtung für Kinder wird der Elternbeitrag zur Offenen Ganztagsschule ebenfalls auf 50% des Beitrages reduziert.
- Besucht lediglich ein Geschwisterkind beitragsfrei das letzte Kindergartenjahr einer Tageseinrichtung für Kinder, so wird der Beitrag für das 1. Geschwisterkind in der OGS in voller Höhe erhoben. Ab dem 2. Geschwisterkind in der OGS wird kein Beitrag erhoben.
- Der Beitragszeitraum erstreckt sich auf ein Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Es sind jeweils 12 Monatsbeiträge einschl. Ferienmonat zu entrichten.
- Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
- Bei der Aufnahme, und danach auf Verlangen, haben die Eltern schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welcher Einkommensgruppe sie zwecks Ermittlung der Höhe des Elternbeitrages zuzuordnen sind.
Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einer höheren oder niedrigeren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
Rechtliche Grundlagen
Die Elternbeiträge werden für die Offenen Ganztagsgrundschulen im Gemeindegebiet durch die Gemeindeverwaltung gemäß der jeweils aktuellen Fassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Offenen Ganztagsgrundschule der Gemeinde Schwalmtal vom 21.06.2005 in der zur Zeit gültigen Fassung erhoben (Link zur Satzung 502).
Gebühren
Elternbeiträge für den Besuch der Offenen Ganztagsgrundschule werden seit 01.08.2015 nach folgender Staffel erhoben:
Gebührentabelle
Jahresbruttoeinkommen | mtl. Eigenleistung der Eltern |
bis 13.000,00 € | 10,00 € |
bis 26.000,00 € | 36,00 € |
bis 39.000,00 € | 70,00 € |
bis 52.000,00 € | 105,00 € |
bis 65.000,00 € | 145,00 € |
über 65.000,00 € | 185,00 € |
Besuchen Geschwisterkinder die OGS (auch verschiedene Offene Ganztagsschulen innerhalb der Gemeinde) wird der Elternbeitrag für das 1. Geschwisterkind auf 50% des Beitrages reduziert.
Bei gleichzeitiger Betreuung mindestens eines voll beitragspflichtigen Geschwisterkindes in einer Tageseinrichtung für Kinder wird der Elternbeitrag zur Offenen Ganztagsschule ebenfalls auf 50% des Beitrages reduziert.
Besucht lediglich ein Geschwisterkind beitragsfrei das letzte Kindergartenjahr einer Tageseinrichtung für Kinder, so wird der Beitrag für das 1. Geschwisterkind in der OGS in voller Höhe erhoben.
Ab dem 2. Geschwisterkind in der OGS wird kein Beitrag erhoben.
Maßgebend ist das Einkommen des Kalenderjahres in das der Besuch der Offenen Ganztagsschule fällt. Grundsätzlich ist das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres nachzuweisen. Sofern im maßgebenden Kalenderjahr höhere oder niedrige Einnahmen erwartet werden, sind diese entsprechend unverzüglich anzugeben bzw. nachzuweisen.
Was ist Einkommen? Was zählt zum Einkommen?
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern jeder Einkommensart, zum Beispiel:
- Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, also der Bruttoarbeitslohn einschließlich eventueller Lohnersatzleistungen, beispielsweise Leistungen der Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Versorgungsamt, abzüglich Werbungskosten von mindestens 1.000,00 Euro.
- Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieben.
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit abzüglich Betriebsausgaben.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich Werbungskosten.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzüglich Werbungskosten, die den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen.
Dem Einkommen sind steuerfreie Einkünfte, Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, wie zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder ähnliches hinzuzurechnen.
Nichtanrechenbare Leistungen sind Kindergeld, Elterngeld bis 150 € bzw. 300 € und Beihilfen, Versicherungsleistungen im Krankheitsfalle und Pflegegeld.
Ist ein Elternteil Beamter, Soldat oder Abgeordneter und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslange Versorgung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem Einkommen ein Betrag von 10 von Hundert der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge vom Einkommen abzuziehen.
Benötigte Unterlagen
Fügen Sie daher Ihrer verbindlichen Erklärung die letzte Jahresverdienstbescheinigung, den letzten Steuerbescheid, gegebenenfalls die letzte aktuelle Lohnabrechnung mit Nachweis zur Höhe des Brutto-Urlaubsgeldes und Weihnachtsgeldes, sowie sonstige komplette Bescheide über Lohnersatzleistungen und sonstige Einnahmen bei.
Über die Höhe des Elternbeitrages erhalten Sie einen separaten Bescheid.