Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank ist eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz nötig.
Diese Erlaubnis ist personen- und objektbezogen. Deshalb braucht man auch dann eine auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll. Gewerbsmäßiges Betreiben einer Gaststätte liegt dann vor, wenn Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist aber nur erforderlich, wenn Alkohol ausgeschenkt wird.
Daneben kann es gerade bei neuen Betrieben - auch bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben - unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen.
Hierbei ist zu beachten, dass die beantragte Gaststättenerlaubnis erst nach der Vorlage und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen (ggf. eben auch jener anderen Genehmigungen oder Stellungnahmen von Bauaufsichtsbehörde, Branddirektion etc.) erteilt werden kann.
Berücksichtigen Sie bitte auch, dass sich die zu erfüllenden Anforderungen
- an Sie als Gastwirt,
- an Ihr Betriebskonzept und/oder
- an die von Ihnen ausgesuchten Betriebsräume
grundsätzlich bei jedem Objekt unterscheiden können.
Sie dürfen Ihren Gaststättenbetrieb erst dann eröffnen, wenn Sie in Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind!
Gebühren:
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird mit Aushändigung der Gaststättenerlaubnis fällig und bemisst sich nach dem tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand.
Die Antragstellung sollte persönlich erfolgen. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.
Benötigte Unterlagen
Die für eine Gaststättenerlaubnis erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem als Link beigefügten Merkblatt. Die Erteilung der Erlaubnis kann erst nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen erfolgen.
Die Antragsunterlagen müssen vollständig eingereicht werden, damit das Verfahren eingeleitet werden kann. Weiterhin sind sämtliche Gebühren vorab zu zahlen.