Ob ein Bauvorhaben gemäß § 63 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW) von der Genehmigungspflicht freigestellt ist (hiermit sind nicht die genehmigungsfreien Vorhaben nach § 62 BauO NRW gemeint) stellt die Gemeinde anhand der in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Bauvorlagen fest.
Nach dieser Vorschrift können Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 (vgl. § 2 Abs. 3 BauO NRW), sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und Nebengebäude und Nebenanlagen der vorgenannten Gebäude ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn das Bauvorhaben
- im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder eines rechtskräftigen Vorhaben- und Erschließungsplanes liegt,
- keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedarf,
- die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist,
- keiner Abweichung nach § 69 BauO bedarf, und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Sollte eine der o. g. Voraussetzungen nicht eingehalten werden, ist ein Freistellungsverfahren nicht möglich und es muss ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Für ein Genehmigungsverfahren werden die Unterlagen in dreifacher Ausfertigung benötigt. Die Bauantragsunterlagen werden dann an die zuständige Baugenehmigungsbehörde weitergeleitet:
Kreis Viersen
Amt für Bauen, Landschaft und Planung
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Bei Unvollständigkeit der Bauvorlagen ist eine weitere Bearbeitung nicht möglich und führt unweigerlich zu einer Zurückweisung; daher ist es wichtig, den Antragsvordruck sowie die Bauvorlagen vollständig und komplett vorzulegen.
Der Antragsvordruck sowie die Bauvorlagen müssen vom Antragsteller/in (Bauherr/in) sowie einer/einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser/in unterschrieben sein; bei Personenmehrheiten von Antragstellern (Eheleute, Bauherrengemeinschaften, Erbengemeinschaften usw.) müssen alle Personen die Unterschrift leisten; bei Anträgen von Personengesellschaften oder juristischen Personen müssen die Verantwortlichen (Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende usw.) benannt sein und die Anträge und Bauvorlagen unterschreiben.
Erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige in der Genehmigungsfreistellung ist das amtliche Formular Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW 2018 zu verwenden.
Beizufügen sind außerdem:
- Lageplan/amtlicher Lageplan (§ 3 BauPrüfVO - insbesondere mit Festsetzungen des Bebauungsplanes, besondere Anforderungen an Planersteller/in sind zu beachten)
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Absatz 2 BauPrüfVO)
- Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO)
- Erhebungsbogen für die Baustatistik
Alle Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Rechtliche Grundlagen
Bauordnung NRW (BauO NRW)
Gebühren
Gebühren werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren nur fällig, wenn die Bauherrin oder der Bauherr vor Ablauf der Monatsfrist (in der eine Umwandlung in ein Baugenehmigungsverfahren vorgenommen werden kann) eine Bescheinigung beantragt, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll oder muss; in diesen Fällen fällt eine Gebühr in Höhe von 50,00 € an.
Bei Verzicht auf eine vorzeitige Mitteilung ist die Genehmigungsfreistellung gebührenfrei.
Benötigte Unterlagen
Dem amtlichen Formular (siehe "benötigte Formulare") sind die dort aufgeführten Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen.