Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle aufnimmt, muss dies gleichzeitig anzeigen. Ebenso ist bei Verlegung des Betriebes innerhalb des Gemeindegebietes und/oder Wechsel bzw. Ausdehnung des Gewerbegegenstandes eine entsprechende Ummeldung erforderlich. Auch eine Änderung des Namens des Gewerbetreibenden muss angezeigt werden. Bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit oder Verlegung in eine andere Stadt/Gemeinde ist eine Gewerbeabmeldung vorzunehmen.
Rechtsgrundlage für diese Anzeigepflichten ist § 14 der Gewerbeordnung (GewO).
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Wer ein Gewerbe auf elektronischem Weg an- oder ummelden möchte, kann darüber hinaus die anfallenden Gebühren elektronisch begleichen. Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.
Möglich macht dies die Bezahlfunktion ePayBL: Der Anzeigende erhält nach der Bestätigung des Antrages einen Gebührenbescheid, den er online begleichen muss. Mittels ePayBL stehen dem Nutzer verschiedene Bezahlmöglichkeiten (Kreditkarte, Giropay, PayPal, PayDirect) zur Verfügung.
Rechtliche Grundlage
§14 Gewerbeordnung (Gewo)
Gebühren
- An/Ummeldung Gewerbe natürliche Person: 26.00 €
- An/Ummeldung Gewerbe juristische Person: 33,00 €
- weiterer gesetzl. Vertreter jur. Person: 13,00 €
- Gewerbeabmeldung: keine
Gebühren
Es können Gebühren anfallen
Es können Gebühren anfallen
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler, Baubetreuer, Gaststätten und Spielhallen, Bewachungs- und Versteigerungsgewerbe, Personen- und Güterbeförderungsgewerbe) oder ein Handwerk betreiben wollen, haben die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte vorzulegen.
- Bei der Anmeldung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, OHG) ist zusätzlich ein Handelsregisterauszug mitzubringen. Sollte die Firma noch in Gründung sein, wird der Notarvertrag benötigt.
- Ausländer müssen zusätzlich die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung vorlegen.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle aufnimmt, muss dies gleichzeitig anzeigen. Ebenso ist bei Verlegung des Betriebes innerhalb des Gemeindegebietes und/oder Wechsel bzw. Ausdehnung des Gewerbegegenstandes eine entsprechende Ummeldung erforderlich. Auch eine Änderung des Namens des Gewerbetreibenden muss angezeigt werden. Bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit oder Verlegung in eine andere Stadt/Gemeinde ist eine Gewerbeabmeldung vorzunehmen.
Rechtsgrundlage für diese Anzeigepflichten ist § 14 der Gewerbeordnung (GewO).
Bearbeitungsdauer
Rechtliche Grundlagen
Prozess
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1) .
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten Gewerbeschein), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Hinweise
- Von der Gewerbeanmeldung befreit sind die sogenannten freien Berufe (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler) sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.
- Die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, eine etwaige Betriebsverlegung, einen Wechsel der Branche, eine Ausdehnung des Gewerbebetriebes auf nicht geschäftsübliche Waren und Leistungen und eine Aufgabe des Betriebes sind ebenfalls anzeigepflichtig.
Weitere Informationen
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).
Kontaktinformationen
Kontaktdaten
Bürgerservice
Markt 20
41366 Schwalmtal
Zuständigkeit
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Sabine WehlingsE-Mail: sabine.wehlings@schwalmtal.deTelefonnummer: 02163/946-125Fax: 02163/946-167
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Michaela DorschE-Mail: michaela.dorsch@schwalmtal.deTelefonnummer: 02163/946-168Fax: 02163/946-167