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Grundsteuer

Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie weiter unten!

 

Nach dem Grundsteuergesetz wird jeder Grundbesitz besteuert, egal ob er

  • land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A),
  • bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B),
  • gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).

Zahlungspflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer des jeweiligen Grundbesitzes.

Zuständigkeit

Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein so genannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird. Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält. Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages wie folgt festgesetzt:

Grundsteuermessbetrag x Grundsteuerhebesatz =Grundsteuer.

Der Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben wird jedem Eigentümer grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt  gegeben und gilt als Jahresrechnung, soweit keine Änderung erfolgt.

Rechtliche Grundlagen

Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz in Verbindung mit der Abgabenordnung.

Der Hebesatz zur Grundsteuer wird vom Rat der Gemeinde Schwalmtal im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen und beträgt bei der Grundsteuer A zurzeit 260 v.H. und bei der Grundsteuer B 480 v.H. .

Fälligkeiten

Die Steuer wird vierteljährlich zu den jeweiligen Steuerterminen fällig, und zwar zum

  • 15.02.
  • 15.05.  
  • 15.08. 
  • 15.11.

  eines jeden Jahres.

Gerne können Sie der Gemeindekasse Schwalmtal eine Einzugsermächtigung hierzu erteilen.

 

Eigentumswechsel -was nun?

Bei einem Eigentumswechsel im laufenden Kalenderjahr können die Gebühren zur Abfallbeseitigung zum Ersten des Folgemonats auf den Erwerber umgeschrieben werden.
Da die Grundsteuer eine Jahressteuer ist, endet die Steuerpflicht des bisherigen Eigentümers erst mit Ablauf des Kalenderjahres.

(Beispiel: Eigentumswechsel 16.09. = Gebührenübergang zum 01.10.; steuerlicher Übergang zum 01.01. des Folgejahres).

Der Veräußerer muss somit bis zum Ende des Kalenderjahres die Grundsteuer an die Gemeinde Schwalmtal entrichten. Er besitzt jedoch einen anteilmäßigen privatrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Erwerber. Eine entsprechende anteilmäßige Abrechnung der Grundsteuer wird für den alten Eigentümer seitens des Steueramtes gerne erstellt. Diese Abrechnung dient lediglich zur Hilfestellung bei der Einigung auf dem privaten Rechtsweg. Als Grundlage für diese Arbeiten dient das Formular Mitteilung über einen Eigentumswechsel. Bitte lassen Sie dieses ausgefüllt und von beiden Vertragsparteien unterschrieben dem Steueramt zukommen.

Grundsteuerreform

Als Grundstückseigentümer/in haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben.

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Viersen unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02162/955-1959 (Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de .

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

  • Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z.B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
  • Die Feststellung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
    Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
    Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach dem neuen Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Alle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de

Benötigte Formulare


Zuständigkeit

Elvira Eisbrüggen
Telefonnummer: 02163/946-114