Für alle diejenigen Fälle, in denen namensmäßige Probleme auftreten und zu Unzuträglichkeiten für den Namensträger führen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, eine Namensänderung im Wege eines behördlichen Namensänderungsverfahrens durchzuführen. Eine solche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und steht nicht im Belieben des Namensträgers, sondern wird behördlich geprüft und entschieden.
Rechtliche Grundlage
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
Gebühren
Familiennamensänderung: 2,50 bis 1.022,- €
Vornamensänderung: 2,50 bis 255,- €
Namensänderung, behördlich
Hinweise
Geändert werden können
- Vornamen
- Familiennamen
- Ehenamen
- Geburtsnamen
- dem deutschen Recht fremde Namensformen z. B. ausländische Eigennamen
zum Beispiel durch
- Veränderung der Schreibweise des Namens
- Bestimmung zusätzlicher Vornamen
- Austausch von Namen
- Wegfall von Namen
- Wegfall von Doppelnamen
- Wegfall fremdländischer Namensteile (Namenszusätzen, Vatersnamen, Zwischennamen)
- Änderung von Eigennamen in Vor- und Familiennamen.
Voraussetzungen für eine Namensänderung:
- es muss ein Antrag gestellt werden
- der Antragsteller muss Deutscher sein oder als Heimatloser, als Flüchtling oder asylberechtigt anerkannter Ausländer oder als Staatenloser dem deutschen Recht unterliegen (nicht dem deutschen Recht unterliegende Ausländer müssen sich für eine Namensänderung an die Behörden ihres Heimatstaates wenden)
- das Vorliegen eines wichtigen Grundes (erforderlich ist eine ausführliche Darlegung des Namensänderungsgrundes aus Sicht des Antragstellers sowie ggf. die Beifügung geeigneter Nachweise)
- die beantragte Namensänderung darf nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Namensgrundsätzen stehen.
- Eine behördliche Namensänderung kann beim Bügerservice beantragt werden.
Zuständig für die Entscheidung über eine Namensänderung ist das Kreisordnungsamt. Ergibt die Prüfung, dass eine Namensänderung berechtigt ist, wird eine förmliche Namensänderungsurkunde ausgestellt.