Einen Untersuchungsberechtigungsschein benötigen Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ein Ausbildungsverhältnis beginnen und deshalb nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes ärztlich untersucht werden müssen.
Mit diesem Schein sind die Untersuchungen für den Jugendlichen kostenlos. Es besteht freie Arztwahl.
Der Antrag kann von dem Jugendlichen selbst oder einem Personensorgeberechtigten (Eltern, Betreuer) gestellt werden.
Neben den Untersuchungsberechtigungsschein für die Erstuntersuchung innerhalb der letzten 14 Monate vor Arbeitsaufnahme werden auch Scheine für Nachuntersuchungen vor Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres sowie Ersatz für verlorene Scheine ausgestellt.
Wer eine normale Berufstätigkeit und keine Ausbildung aufnimmt, erhält keinen Untersuchungsberechtigungsschein. Wird für diese Berufstätigkeit eine ärztliche Untersuchung benötigt, müssen die Kosten selbst oder von der Krankenversicherung getragen werden.
Rechtsgrundlagen
§§ 32 ff des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JARBSCHG) vom 12.04.1976 (BGBl I S. 965) in der z. Z. gültigen Fassung
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Benötigte Unterlagen
- Personalausweis
- Die Berufsanfängerin beziehungsweise der Berufsanfänger muss im Gemeindegebiet Schwalmtal mit Hauptwohnsitz gemeldet sein
- darf zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- muss die Beschäftigung innerhalb der nächsten 14 Monate aufnehmen. (Für im Ausland lebende Jugendliche wird der Schein am Beschäftigungsort ausgestellt.)