Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Schwalmtal veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Striptease- Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen -;
- Sex- und Erotikmessen
- Ausspielung von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielautomaten gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) bzw. der Halter der Apparate (Aufsteller).
Vor der Aufstellung eines Apparates mit Gewinnmöglichkeit muss eine Geeignetheitsbescheinigung vorliegen.
Des Weiteren hat der Halter die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl an einem Aufstellungsort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.
Zuständigkeit
Zuständig zur Erhebung der Vergnügungssteuer ist das Steueramt der Gemeinde Schwalmtal, Rathaus Zimmer 307.
Die Geeignetheitsbescheinigung ist beim Ordnungsamt der Gemeinde Schwalmtal einzuholen.
Rechtliche Grundlagen
Maßgebend für die Steuerpflicht ist die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Schwalmtal.
Besteuerung
Es gibt verschiedene Arten zur Festsetzung der Vergnügungssteuer, so z. B.: Besteuerung nach Eintrittsgeldern, Besteuerung nach dem Spielumsatz, Größe des benutzten Raumes und nach dem Einspielergebnis, der Anzahl der Apparate, sowie nach den Roheinnahmen.
Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach deren Anzahl. So liegen sie bei Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei 35,00 Euro und in Gastwirtschaften oder sonstigen bei 25,00 Euro je Apparat.
Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit liegt die Vergnügungssteuer bei 20 v.H. des Einspielergebnisses.
Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben beträgt die Vergnügungssteuer 500,00 Euro je Apparat.
Festsetzung bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck sowie Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, mit Angaben der Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis maßgebenden Angaben, beim Steueramt der Gemeinde Schwalmtal einzureichen.
Bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe kann eine Festsetzung eines Verspätungszuschlages erfolgen.
Soweit die Besteuerungsgrundlage nicht ermittelt oder berechnet werden kann, kann sie seitens der Gemeinde Schwalmtal geschätzt werden.
Fälligkeiten
Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Vergnügungssteuer