Straßenaufbrüche (Aufgrabungen öffentlicher Straßen, Wege und Plätze) sind über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzungen, die anzeige- und genehmigungspflichtig sind und der Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahme-genehmigung bedürfen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Fertigstellung anzuzeigen.
Zuständigkeiten
Ein Straßenaufbruch ist über die unten aufgeführte Anlage 3 Antrag auf Genehmigung zum Aufbruch öffentlicher Verkehrsflächen und Anlage 4 Baubeginnanzeige bei der Gemeinde Schwalmtal – Fachbereich Bauen anzuzeigen und genehmigen zu lassen. Nach ordnungsgemäßer Wiederherstellung ist die Fertigstellung über Anlage 14 anzuzeigen.
Die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erhalten Sie beim
Kreis Viersen
Amt für Ordnung und Straßenverkehr
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Telefon: 02162 39-1549
Fax: 02162 39-1436
E-Mail: vao@kreis-viersen.de
Sollten Ihnen Aufbrüche auffallen, an denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, die nach Fertigstellung nicht ordnungsgemäß wieder hergestellt sind oder bei denen noch Restmaterialien (Absperrmaterial) verblieben sind, wenden Sie sich bitte an die zuständigen nebenstehend aufgeführten Mitarbeiter des Fachbereichs Bauen.
Rechtliche Grundlagen
TVA-Schwalmtal (siehe Aufgrabungsrichtlinie) aufgrund der Basis der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen (ATV) und der zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen 2012 (ZTV A-StB 12)
Benötigte Unterlagen
Der Fachbereich Bauen hat die technischen Vorschriften und Richtlinien für das Aufgraben öffentlicher Straßen, Wege und Plätze eingeführt. Die erforderlichen Unterlagen finden Sie hier:
Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag (Anlage 3) und die Anzeigen (Anlage 4 und 14) an:
strassenaufbrueche@gemeinde-schwalmtal.de